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IHR SERVICE - BEREICH BEI AULENKAMP

Für die erstmalige Antragstellung sind folgende Unterlagen erforderlich:

Logo Deutsche Rentenversicherung Rheinland

Formular G0100 - Antrag auf Leistungen zur Teilhabe


Formular G0133 - Anlage zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – Kostenübernahme für Hilfsmittel, die behinderungsbedingt zur Berufsausübung erforderlich sind


Formular G0134 - Notwendigkeitsbescheinigung Ihres Arbeitgebers zum Tragen von Arbeitssicherheitsschuhen oder Arbeitsschuhen

 

 

Formular G4162-13 - Auskunft eines Orthopädie-Schuhmachers mit Kostenvoranschlag.

Ärztliche Verordnung mit Begründung (Diagnose) ihres orthopädischen oder chirurgischen Facharztes, warum das Tragen orthopädischer Arbeitssicherheitsschuhe oder Arbeitsschuhe – gegebenenfalls mit individuell gefertigten orthopädischen Einlagen – erforderlich ist, die aufgrund der gesundheitlichen Erfordernisse über die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hinausgehen

Die Vorlage eines Kostenvoranschlages ist nicht notwendig, wenn der Orthopädie-Schuhmacher im Formular G4162-13 „Hinweise und Fragen an Orthopädie-Schuhmacher“ unter Ziffer 2 bestätigt, dass ein industriell hergestellter Arbeitssicherheitsschuh oder Arbeitsschuh die erforderliche orthopädische Versorgung sicherstellt.


Bitte reichen Sie die Antragsunterlagen vollständig bei der Deutsche Rentenversicherung Rheinland ein.

Information

zum Antrag auf Übernahme der Kosten für orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe oder Arbeitsschuhe und individuell gefertigte orthopädische Einlagen

 

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland kann als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes erbringen. Diese Leistungen umfassen auch Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung oder zur Erhöhung der Sicherheit am Arbeitsplatz erforderlich sind. Zu diesen Hilfsmitteln gehören orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe oder Arbeitsschuhe und individuell gefertigte orthopädische Einlagen.

Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe oder Arbeitsschuhe und individuell gefertigte orthopädische Einlagen

 

Eine Kostenübernahme für orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe oder Arbeitsschuhe und individuell gefertigte orthopädische Einlagen ist möglich, wenn

  • die persönlichen Voraussetzungen (§ 10 SGB VI) erfüllt sind und • die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) erfüllt sind und

  • keine Ausschlussgründe (§ 12 SGB VI) vorliegen und

  • Sie aus medizinischen Gründen orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe oder Arbeitsschuhe – gegebenenfalls mit individuell gefertigten orthopädischen Einlagen – tragen müssen, die aufgrund der gesundheitlichen Erfordernisse über die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hinausgehen und

  • am Arbeitsplatz das Tragen von Arbeitssicherheitsschuhen oder Arbeitsschuhen aus Gründen der Arbeitssicherheit nach den Unfallverhütungsvorschriften oder aus sonstigen Gründen vorgeschrieben ist und

  • die orthopädischen Arbeitssicherheitsschuhe oder Arbeitsschuhe beziehungsweise individuell gefertigten orthopädischen Einlagen nicht bereits vor der Antragstellung gekauft wurden und

  • das Beschäftigungsverhältnis noch länger als 6 Monate fortbestehen wird.

Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen vor, wenn
Ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert, wiederhergestellt oder eine
wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.


Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind unter anderem erfüllt, wenn Sie zum
Zeitpunkt der Antragstellung eine Mindestversicherungszeit von 15 Jahren in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachweisen.


Erfüllen Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht, so ist über Ihren Antrag auf
Kostenübernahme für orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe oder Arbeitsschuhe und individuell
gefertigte orthopädische Einlagen zuständigkeitshalber durch die für Ihren Wohnort zuständige
Agentur für Arbeit zu entscheiden. Bitte stellen Sie den Antrag dann direkt bei der für Sie zuständigen
Agentur für Arbeit.

 

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland kann die Kosten für die orthopädischen
Arbeitssicherheitsschuhe oder Arbeitsschuhe und individuell gefertigten orthopädischen Einlagen
nicht übernehmen, wenn die Behinderung, wegen der Sie die orthopädischen
Arbeitssicherheitsschuhe oder Arbeitsschuhe beziehungsweise individuell gefertigten orthopädischen
Einlagen beantragen, zum Beispiel ursächlich auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit
beruht. Der Antrag ist dann bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu stellen.


Art und Höhe der Förderung
Sind alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und liegen keine Ausschlussgründe vor, kann die
Deutsche Rentenversicherung Rheinland die Kosten für orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe oder
Arbeitsschuhe und individuell gefertigte orthopädische Einlagen grundsätzlich übernehmen.
Von den Gesamtkosten wird bei Schuhen der Betrag abgezogen, den der Arbeitgeber für ein Paar
Arbeitssicherheitsschuhe oder Arbeitsschuhe ohne orthopädische Ausstattung zu tragen hat.
Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung des Kostenvoranschlages entstehen, werden
nicht erstattet.


Für die Versorgung mit geeigneten und individuell angepassten Sicherheitsschuhen,
Schutzschuhen oder Arbeitsschuhen, die den ergonomischen Anforderungen und
gesundheitlichen Erfordernissen des Beschäftigten entsprechen, ist aufgrund der gesetzlichen
Unfallverhütungsvorschriften immer Ihr Arbeitgeber zuständig.


Industriell hergestellte Arbeitssicherheitsschuhe, Schutzschuhe oder Arbeitsschuhe werden unter
anderem mit Bettungen und Einlagen angeboten und sind individuell wählbar. Damit kann bereits in
vielen Fällen eine optimale Fußversorgung erreicht werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass
eine Kostenübernahme durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland nicht erfolgen kann,
wenn eine derartige Fußversorgung möglich und ausreichend ist, d.h., keiner individuellen
Veränderung oder Fertigung bedarf.


Eine Kostenübernahme der Deutschen Rentenversicherung Rheinland für eine Maßschuhversorgung
ist nur dann möglich, wenn ausnahmsweise keine andere Versorgungsmöglichkeit besteht.


Antragstellung
Der Antrag auf Übernahme der Kosten für orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe oder
Arbeitsschuhe und individuell gefertigte orthopädische Einlagen ist vor dem Kauf zu stellen.


Antragsunterlagen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bei den
gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation oder zum Ausdrucken im Internet unter
www.deutsche-rentenversicherung-rheinland.de / Services / Formulare & Anträge / Versicherte,
Rentner, Selbständige / Rehabilitation / Antragspaket Orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe

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